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Familienrecht

Sie haben sich getrennt und wollen geschieden werden? 

Sie können die Höhe der Unterhaltsansprüche nicht ermitteln? 

Sie wissen nicht, welchen Teil Ihrer Rente Sie im Fall der Scheidung abgeben müssen? 

Welche Regelungen müssen hinsichtlich der gemeinsamen minderjährigen Kinder getroffen werden?

Wir helfen Ihnen gern in allen Fragen des Familienrechts schnell und unbürokratisch.

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!

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Unterhalt

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Schon anlässlich der die Scheidung vorbereitenden Trennung können Unterhaltsansprüche entstehen, vorrangig Kindes- und Ehegattenunterhaltsansprüche. Die in dieser Phase dringendste Frage ist die nach der Höhe der Unterhaltsansprüche. Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen ist zu ermitteln, ferner die Bedürftigkeit des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Neben diesen Themen ist noch eine Vielzahl von weiteren Problemen im Rahmen des Unterhaltsrechts zu lösen. Verzweifeln Sie angesichts dieser Probleme nicht, sondern wenden Sie sich vertrauensvoll an unsere Kanzlei. Wir wissen, worauf es im Scheidungsverfahren ankommt und helfen den Rechtssuchenden nicht nur in Unterhaltsfragen, sondern auch hinsichtlich aller weiteren Folgesachen, die ein Scheidungsverfahren mit sich bringt. Wir werden vorrangig für Sie versuchen, außergerichtliche Einigungen herbeizuführen und begleiten Sie im Scheidungsverfahren bis zur Rechtskraft und, soweit erforderlich, auch darüber hinaus.

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Versorgungsausgleich

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Während des bisherigen Berufslebens mühsam erworbene Rentenanwartschaften müssen für den Fall der Scheidung grundsätzlich geteilt werden. Auch bei dem von Amts wegen im gerichtlichen Scheidungsverfahren durchzuführenden Versorgungsausgleich stellt sich die grundsätzliche Frage: In welcher Höhe hat der Ehepartner Anspruch auf die bisher angesammelten Rentenanwartschaften, und welche Ansprüche kann ich gegenüber dem Ehepartner hinsichtlich seiner Rentenanwartschaften geltend machen? Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs ist es, die gleichmäßige Teilhabe der Eheleute an den in der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsanrechten zu gewährleisten. Er bezweckt eine Verbesserung desjenigen Ehegatten, der während der Ehe die geringeren Anwartschaften erworben hat. Diverse Untersuchungen haben gezeigt, dass die in den meisten Fällen ausgleichsberechtigte Ehefrau eine nicht unerhebliche Aufstockung ihrer Altersversorgung durch den Versorgungsausgleich erhält.

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Am 01.09.2009 ist das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs und damit das Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt arbeiten alle mit Familienrecht befassten Personen mit diesem neuen Gesetz. Wir verschaffen Ihnen unter Berücksichtigung der aktuellen gesetzlichen Bestimmungen zum Versorgungsausgleich den notwendigen Durchblick und überprüfen zum Beispiel die von den Rentenversicherungen bzw. dem Gericht im Scheidungsbeschluss vorgenommene Berechnung der Ausgleichsbeträge im Versorgungsausgleich. Bis zur Berechnung dieser Ansprüche im gerichtlichen Verfahren gibt es nach dem aktuellen Versorgungsausgleichsgesetz eine Vielzahl von Möglichkeiten, sich mit dem Ehepartner zu verständigen und entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Auch insoweit beraten wir Sie.

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Sorgerecht, Umgangsrecht

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Gleich nach einer Trennung stellt sich die Frage, welche Regelungen hinsichtlich der gemeinsamen Kinder zu treffen sind. Vorrangig ist zu klären, wo die gemeinsamen Kinder ihren Aufenthalt haben und wie ein zu gewährendes Besuchsrecht auszugestalten ist. Im Rahmen dieser Scheidungsfolge steht der zentrale Begriff des „Kindeswohls“. Diesen Begriff gilt es zielführend unter Berücksichtigung der Belange der Kinder zu händeln. Insoweit bedarf es ergänzend zum juristischen Grundwissen auch einer gewissen psychologischen Feinfühligkeit. Wir sind seit mehr als 30 Jahren auch in diesem Bereich tätig und verlieren bei der Suche nach Lösungen im Sorge- und Umgangsrecht nie die Interessen des betroffenen Kindes aus den Augen.

 

Während die elterliche Sorge in den weit überwiegenden Fällen gemeinsam von beiden Elternteilen ausgeübt wird, muss im Rahmen des zu regelnden Umgangsrechts immer eine individuelle Lösung gefunden werden. Wir helfen Ihnen, insoweit – soweit möglich außergerichtlich – angemessene Lösungen zu finden.

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